Zusammenfassung des Urteils B 2005/172: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Ein Jugendlicher wurde aufgrund seiner hohen Fremdgefährlichkeit in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen. Trotz verschiedener Versuche, ihn zu integrieren, blieb er weiterhin gefährlich. Der Jugendanwalt entschied, die Massnahme in einer geschlossenen Institution fortzusetzen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Entscheidung nicht im öffentlichen Interesse sei und unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass die Massnahme notwendig sei, um die Öffentlichkeit zu schützen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2005/172 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 24.01.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Vollzug im Jugendstrafverfahren, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 10 (3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 316 Abs. 2 in |
Schlagwörter: | Massnahme; Gefängnis; Recht; Jugendanwalt; Quot; Recht; Jugendliche; Vollzug; Institution; Vorinstanz; Entscheid; Jugendlichen; Klinik; Beschwerdeführers; Justiz; Betreuung; Freiheit; Gutachten; Uitikon; Jugendstrafrecht; Erziehung; Sodann; Kanton; Vollzugs; Verwaltungsgericht; Massnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 31 BV ;Art. 385 StGB ;Art. 94 StGB ; |
Referenz BGE: | 121 IV 308; 121 IV 311; 124 I 242; 126 I 114; 91 IV 178; 99 IV 139; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, Art. 94 StGB, 1997 |
Vollzug im Jugendstrafverfahren, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 10 (3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 316 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 287 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Die Einweisung in ein Erziehungsheim darf in einer geschlossenen Institution vollzogen werden, wenn vom Jugendlichen eine hohe Fremdgefährlichkeit gegenüber Personen und Sachen ausgeht und Versuche gescheitert sind, ihn in einem offeneren Rahmen zu integrieren. Voraussetzung ist eine Tagesstruktur mit individuellem Betreuungskonzept (Verwaltungsgericht, B 2005/172).
Urteil vom 24. Januar 2006
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen
A.B., zur Zeit Gefängnis E., 0000 E., Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.L., 9000 St. Gallen,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Vollzug im Jugendstrafverfahren
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ a) A.B., geb. 1986, kam im Alter von rund zwei Jahren zum Ehepaar B. in F., das ihn adoptierte. In der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 2000 verübte er gemeinsam mit einem Kollegen einen Raub und einen Raubversuch sowie Sachbeschädigungen mit vandalistischen Zügen und grossem Schaden, nachdem er schon in den Monaten zuvor verschiedene Straftaten begangen hatte. Der Jugendanwalt des Untersuchungsamtes Z. (in der Folge Jugendanwalt) verfügte eine zweitägige Festnahme, die in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims Platanenhof in Oberuzwil (in der Folge Platanenhof) vollzogen wurde. Am 14. Dezember 2000 ordnete der Jugendanwalt an, A.B. sei gleichentags vorsorglich zur psychiatrischen Abklärung und zwecks Vornahme der notwendigen sozialpädagogischen Massnahmen in die Psychiatrische Klinik G. einzuweisen. Der Entscheid wird damit begründet, A.B., der die Massnahme begrüsse, weise Verhaltensschwierigkeiten auf, welche auf erhebliche Störungen in der persönlichen Entwicklung hinweisen würden.
Nach einem ersten psychiatrischen Gutachten, von der Psychiatrischen Klinik G. im März 2001 erstellt, bedürfen die schwere frühkindliche Störung bei A.B. und die daraus folgenden Störungen der Emotionen und der Bindungsfähigkeit einer längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung, wobei eine ambulante Behandlung auf Grund der Schwere der Problematik nicht ausreichend ist.
Im April 2001 trat A.B. in die therapeutische Kleinwohngruppe Vosa di dentro in Cavigliano/TI ein. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz verletzte er am 1. Mai 2001 einen Mitbewohner mit einem Messer im Gesicht, weil er von ihm keine Zigarette erhalten hatte. In der Folge musste A.B. als Krisenintervention umplaziert werden. Nach weiteren strafbaren Handlungen wurde er am 28. Mai 2001 in die geschlossene Wohngruppe des Platanenhofs eingewiesen. Nach massivem Fehlverhalten, einer Entweichung und Suiziddrohungen wurde A.B. nach einem Tag Aufenthalt in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik R. am 11. Juni 2001 in die geschlossene allgemeinpsychiatrische Station der Kantonalen Psychiatrischen Klinik S. überführt. Der behandelnde Arzt bezeichnete den Aufenthalt von A.B. als Krisenintervention von beschränkter Dauer.
Im August 2001, während eines Urlaubs mit den Eltern, kam es zu einem sexuellen Uebergriff an einem dreijährigen Mädchen.
Am 29. Juni 2001 teilte das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Sonnenhof in Ganterschwil dem Jugendanwalt mit, eine Aufnahme von A.B. in dieser Institution sei aus verschiedenen Gründen, so auch wegen seines ausgesprochenen Gewaltpotentials, nicht möglich. Sodann zeige der Jugendliche kein Bedürfnis, sich zu verändern eine Therapie zu machen. Angezeigt sei die Unterbringung in einer "entsprechenden pädagogischen Einrichtung". In der Folge wurden in dieser Hinsicht erfolglos Abklärungen getroffen.
./ a) Am 12. Oktober 2001 erklärte der Jugendanwalt A.B. folgender Straftaten schuldig: unrechtmässige Aneignung, mehrfacher Diebstahl, Raub und Raubversuch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt, vollendeter Nötigungsversuch, Hausfriedensbruch, Störung des öffentlichen Verkehrs, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und mehrfacher Versuch dazu, Führen eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis, Nichtsichern eines Fahrzeugs, mehrfaches Führen von Motorfahrrädern ohne den erforderlichen Führerausweis, mehrfaches Nichttragen des Schutzhelmes, mehrfaches Nichtmitführen des Fahrzeugausweises und mehrfacher Betäubungsmittelkonsum. Er wies A.B. in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) in ein Erziehungsheim ein und ordnete eine medikamentöse Behandlung an.
Am 24. Oktober 2001 teilte die Kantonale Psychiatrische Klinik S. dem Jugendanwalt mit, sie sei nicht länger bereit, A.B., der sich seit Juni 2001 dort aufhielt, stationär zu behandeln. Aufgrund der jüngsten Entwicklung sei die Sicherheit von Personal und Drittpersonen massiv gefährdet. Sodann weise die Klinik mittelfristig die fachspezifischen und betreuerischen Ressourcen nicht auf, welche für einen derart schwer gestörten Jugendlichen notwendig seien. A.B. müsse innerhalb von zwei Wochen aus der Behandlung entlassen werden. Am 6. November 2001 gelangte die Klinik erneut an den Jugendanwalt und teilte mit, die Schwierigkeiten hätten sich derart zugespitzt, dass A.B. spätestens am 10. November 2001 entlassen werden müsse.
In der Folge wurde der Jugendliche im Sinn einer Zwischenlösung im Gefängnis Z. untergebracht. Weitere Bemühungen um eine Plazierung blieben ohne Erfolg. Am 18. Dezember 2001 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der st. gallischen Justiz-
und Gesundheitsbehörden und des Verteidigers von A.B. statt. Die Gesprächsteilnehmer kamen überein, dass A.B. aus Sicherheitsgründen, aber auch mit Blick auf seine Zukunft am besten in einer (vorerst) geschlossenen, sozialpädagogischen Einrichtung unterzubringen sei. Er müsse zwar medikamentös weiter behandelt werden, eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Klinik sei derzeit aber weder notwendig noch geeignet. Im Anschluss daran scheiterten die Bemühungen, für A.B. eine Institution zu finden. Am 11. Januar 2002 fand eine weitere Besprechung statt. Dabei wurde vereinbart, A.B. bleibe längstens bis Mitte Februar 2002 im Gefängnis Z.. Bis dahin arbeite der Platanenhof eine Tagesstruktur auf und nehme den Jugendlichen, der im Gefängnis D. untergebracht werde, in Obhut. Es werde ein individuelles Vollzugskonzept mit Tagesstruktur, Beschulung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung erarbeitet. Es handle sich um einen Versuch und der Platanenhof sei auf die Hilfe psychiatrischer Institutionen angewiesen. Am 11. März 2002 wurde A.B. nach D. überführt.
./ a) Am 18. April 2002 erklärte der Jugendanwalt A.B. im Zusatz zum Urteil vom 12. Oktober 2001 der einfachen Körperverletzung, des Diebstahlversuchs, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Schändung, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, des Nichtgenügens der Meldepflicht, des mehrfachen Lenkens von Motorfahrzeugen vor Erreichen des Mindestalters, des Lenkens eines ungelösten und nichtversicherten Motorfahrzeuges, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums für schuldig. In Anbetracht der laufenden Massnahme wurden keine Massnahmen Strafen angeordnet.
Am 19. April 2002 wurde A.B. aus dem Gefängnis D. entlassen und in der Buschschule Namibia plaziert. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz war die Zeit in Afrika gekennzeichnet durch verschiedene Krisen und wiederholte Drohungen von A.B., sich umzubringen, jemanden zu töten Frauen zu vergewaltigen. Nach Kriseninterventionen im April 2003 machte A.B. sexuell motivierte Annäherungsversuche gegenüber Frauen von Farmarbeitern, verging sich angeblich an einem Schaf und drohte schliesslich mit einer Waffe gegen Drittpersonen und gegen sich selber. Er wurde in eine psychiatrische Klinik in Windhoek gebracht. Die
Buschschule Namibia kündigte ihren Erziehungsauftrag und leitete am 11. Mai 2003 die Rückführung von A.B. in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2003 traf A.B. in Frankfurt ein, wo er in Auslieferungshaft genommen wurde. Am 26. Mai 2003 wurde A.B. an die Schweiz ausgeliefert und ab 28. Mai 2003 wurde er in der Jugendabteilung des Gefängnisses E. untergebracht.
Am 23. Juli 2003 trat A.B. in die geschlossene Abteilung des Basler Aufnahmeheimes, Basel, (in der Folge AHA), über. Auf eigenen Wunsch, für ein Time- Out, wurde er vom 24. September bis 8. Oktober 2003 in die Jugendabteilung des Gefängnisses E. zurückverlegt. Da sich sein Verhalten stabilisierte, konnte A.B. am 26. Januar 2004 in die offene Abteilung des AHA übertreten, wo im Rahmen eines individuellen Stufenprogramms schrittweise kontrollierte Oeffnungen erfolgten. Nach einem Entreissdiebstahl mit anderen Mitbeteiligten wurde das Benehmen von A.B. für die Pflege- und Betreuungspersonen im AHA unzumutbar. Er lehnte die weitere Zusammenarbeit mit dieser Institution ab. In der Folge wurde A.B. vom 12. bis 26. Mai und ab 7. Juni 2004 erneut in die Jugendabteilung des Gefängnisses E. eingewiesen. Nach einer Aktennotiz des Jugendanwalts vom 12. Mai 2004 wünschte er sich dies, weil er seine Ruhe haben wollte. Nachdem A.B. am 21. Juni 2004 vom Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich neuropsychologisch untersucht worden war, wurde er mit Verfügung des Jugendanwalts vom 24. Juni 2004 auf den 19. Juli 2004 in die geschlossene Abteilung der Kantonalen Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg (in der Folge AEA Uitikon) eingewiesen. Der Entscheid wurde damit begründet, der Jugendliche sei aufgrund der bisherigen Entwicklung und den Erkenntnissen des forensischen Gutachtens nach wie vor massnahmebedürftig und die Arbeitserziehungsanstalt erweise sich als letzte Möglichkeit. A.B. lebte sich in der AEA Uitikon anfänglich gut ein und machte eine Anlehre in der Schreinerei.
./ a) Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg erklärte A.B. am 21. September 2004 wegen des Vorfalls in Basel des Diebstahls schuldig und ordnete gestützt auf Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, er sei in ein Erziehungsheim einzuweisen.
b) Am 4. November 2004 wurde bei A.B. im Zimmer in der AEA Uitikon ein Messer gefunden. In der Folge wurde er aus disziplinarischen Gründen bis zum 17. November 2004 im Gefängnis D. untergebracht. Anfangs Januar 2005 erhielten A.B. und ein
Kollege in der AEA Uitikon fälschlicherweise einen Schlüssel ausgehändigt, der dem Personal zugedacht war. Als die Sache bekannt wurde, bestritten sie, den Schlüssel erhalten zu haben. Nach Androhung einer Disziplinarmassnahme im Gefängnis gaben die beiden die Schlüssel zurück. Dennoch wurde A.B. auf eigenen Wunsch vom 12. bis
31. Januar 2005 für ein "Time-Out" im Gefängnis D. untergebracht. Nach seiner Rückkehr in die AEA Uitikon gelang es A.B. nicht mehr, sich auf die Massnahme einzulassen. Auf seinen Wunsch wurde er mit Verfügung des Jugendanwalts vom 28. Februar 2005 wiederum im Gefängnis E. untergebracht.
./ Am 10. Juni 2005 verfügte der Jugendanwalt im Sinn einer Verschärfung des Massnahmevollzugs, dass die vom Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg am
21. September 2004 angeordnete Massnahme der Heimeinweisung in einer geschlossenen Institution weitergeführt werde. Sodann entzog er einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet, das Massnahmeziel der Gefährdungsreduktion und die Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sei nicht erreicht worden und die Aussichten hiefür seien als äusserst gering einzuschätzen. Die Heimeinweisung wäre zwar notwendig, habe sich aber als undurchführbar erwiesen. Somit falle eine Lockerung der Massnahme ausser Betracht. Weil die bisherigen Massnahmen bei A.B. die notwendige Wirkung nicht gezeigt hätten und geeignete Institutionen nicht vorhanden seien, wäre es grundsätzlich angezeigt, die gerichtlich angeordnete Massnahme endgültig aufzugeben. Die erhebliche Fremdgefährdung des Jugendlichen lasse eine sofortige Aufhebung der Heimeinweisung insbesondere unter dem Aspekt der Massnahmebedürftigkeit indessen nicht zu, auch wenn sie mangels erzieherischer Einflussmöglichkeiten auf reine Geschlossenheit reduziert werde.
./ Gegen die Verfügung des Jugendanwalts vom 10. Juni 2005 erhob A.B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.L., am 24. Juni 2005 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem Massnahmevollzug zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme im Sinn des Jugendstrafrechts anzuordnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die faktische Verwahrung eines Jugendlichen entbehre der rechtlichen Grundlage, widerspreche dem Urteil des Kreisgerichts Obertoggenburg- Neutoggenburg und den Grundprinzipien des Schweizerischen Jugendstrafrechts und
sei im Ergebnis unverhältnismässig. Eine allfällige Fremdgefährdung vermöge die fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen.
Am 12. September 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Ziff. 1). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4). Der Jugendanwalt wurde aufgefordert, den Aufenthalt des Rekurrenten im Gefängnis E. nach Absprache mit der Verteidigung baldmöglichst durch ein individuelles Betreuungskonzept zu ergänzen durch Plazierung in einer anderen Vollzugseinrichtung abzulösen.
./ Am 27. September 2005 erhob A.B., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.L., gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt die Rechtsbegehren, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem Massnahmevollzug zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme im Sinn des Jugendstrafrechts anzuordnen. Mit der Eingabe wird eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) sowie eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und von übergeordnetem Bundesrecht gerügt.
Am 13. Oktober 2005 stellte das Justiz- und Polizeidepartement den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 17. Oktober 2005 nahm der Jugendanwalt Stellung und teilte mit, A.B. befinde sich weiterhin im Gefängnis E. und beharre grundsätzlich darauf, freigelassen zu werden. Am 28. Oktober 2005 äusserte sich auch der Rechtsvertreter von A.B. dahingehend, dieser befinde sich dort in der Erwachsenenabteilung und dränge auf eine umgehende Entlassung. Aus diesem Grund lehne A.B. Angebote bezüglich Beschulung und Betreuung ab.
Am 16. November 2005 stellte A.B. den Antrag, es sei im Gefängnis E. ein Augenschein durchzuführen und er sei anlässlich des Augenscheins anzuhören. Am 17. November 2005 forderte das Verwaltungsgericht beim Jugendanwalt eine Uebersicht des Tagesablaufs von A.B. und einen Führungsbericht des Leiters des Gefängnisses
an. Der Bericht des Gefängnisleiters vom 25. November 2005 wurde dem Rechtsvertreter von A.B. und dem Justiz- und Polizeidepartement zur Stellungnahme übermittelt. Sowohl der Rechtsvertreter von A.B. als auch das Justiz- und Polizeidepartement machten von dieser Möglichkeit am 9. Dezember bzw. am 2. Dezember 2005 Gebrauch.
Am 23. November 2005 liess der Rechtsvertreter von A.B. dem Verwaltungsgericht die Urlaubsregelung seines Mandanten für Weihnachten/Neujahr zukommen. Danach erlaubt der Jugendanwalt A.B. vom 24. auf den 25. Dezember 2005 und vom 31. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 zu seinen Eltern nach F. zu gehen. Er ist jeweils um 14.00 Uhr im Gefängnis E. abzuholen und um 16.00 Uhr des folgenden Tages zurückzubringen. A.B. darf das Haus nur in Begleitung seiner Eltern verlassen, und es ist ihm verboten, Alkohol zu konsumieren.
Der Staatsanwalt hat die Urlaubsregelung des Jugendanwalts am 28. November 2005 wegen mehrfach diagnostizierter Fremdgefährlichkeit aufgehoben. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.B. hat die Anklagekammer gemäss telefonischer Auskunft am 22. Dezember 2005 abgewiesen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei im Bezirksgefängnis E. ein Augenschein durchzuführen und es sei ihm vor Ort Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache und seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins damit, dass er in der Erwachsenenabteilung des Gefängnisses E. untergebracht sei, bzw. seiner derzeitigen Lebenssituation komme erhebliche Bedeutung zu. Das Gericht müsse sich davon in Kenntnis setzen, wie sich sein Tagesablauf gestalte. Sodann sei den Mitgliedern des Gerichts ein subjektiver Eindruck seiner Person zu ermöglichen.
Die Uebersicht über den Tagesablauf und der Tagesplan für das Gefängnis E., die das Gericht am 17. November 2005 angefordert hat, geben Aufschluss darüber, wie sich das Leben des Beschwerdeführers von Montag bis Freitag und an Wochenenden abspielt. Sodann kann dem Führungsbericht des Gefängnisleiters entnommen werden, wie sich der Beschwerdeführer unter den vorgegebenen Strukturen verhält bzw. wie er mit der Situation zurecht kommt. Ueber die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geben sodann die verschiedenen bei den Akten liegenden Zeugnisse und Gutachten erschöpfend Auskunft. Somit kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer vor Ort persönlich anzuhören.
./ Der Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, er sei umgehend aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
Erziehungsmassnahmen sind aufzuheben, wenn sie
ihren Zweck erreicht haben; im Fall der Unterbringung in einem Erziehungsheim gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aufhebung sodann erst möglich, wenn der Jugendliche bedingt entlassen wurde und die Probezeit bestanden hat. Unabhängig vom Erfolg muss die Massnahme des weiteren beendet werden, wenn der Jugendliche die hiefür angesetzte Höchstaltersgrenze erreicht hat (vgl. Art. 94 StGB; vgl. auch J. Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 211; Gürber/Hug, N. 1 und 2 zu Art. 94 StGB in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I; M. Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, N. 4 zu Art. 94 StGB).
Umstritten ist, ob die Massnahme weiter zu vollziehen sei, auch wenn sie nicht mehr sinnvoll erscheint, weil keine Erfolgsaussicht mehr besteht ob der Jugendliche in diesem Fall zu entlassen sei (vgl. S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 94 StGB). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, sind Vollzugsschwierigkeiten jedenfalls kein Grund zur Aufhebung einer Massnahme (vgl. BGE 91 IV 178). Sodann kann sich nach BGE 99 IV 139 die Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt nach geltendem Recht und nach dem heutigen Stand der Anstalten als die richtige doch vertretbare Behandlung erweisen. Die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Strafanstalt in einem Gefängnis ist indessen seit 31. Dezember 1983 nicht mehr zulässig (vgl. Art. 7 und Art. 8 der Verordnung 1 zum StGB, SR 311.01; vgl. auch Art. 10 (3) des Inter-nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, SR O.103.2, wonach jugendliche Straffällige von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind). Trechsel vertritt unter Hinweis auf Rehberg, a.a.O.,
S. 111 und Boehlen, a.a.O., N. 4 zu Art. 94 StGB den Standpunkt, die Freiheitsentziehung zur Erziehung sei nur im Rahmen ihrer Zweckmässigkeit legitim (Trechsel, a.a.O., N. 3 zu Art. 94 StGB). Nach Gürber/Hug, a.a.O., N. 3 zu Art. 94 StGB erfolgt mangels Erfolgsaussichten regelmässig eine Entlassung aus der Massnahme, weil keine Institution bereit ist, einen solchen Jugendlichen aufzunehmen.
Die Vorinstanz hält in den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid fest, dass das Jugendstrafrecht eine Verwahrung nicht kenne und dass der Vollzug einer Jugendmassnahme in einem Gefängnis in einer Strafanstalt für Erwachsene auf die Dauer, jedenfalls ohne besonderes Betreuungskonzept, nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorinstanz gebe lediglich vor, bei seiner Einweisung ins Bezirksgefängnis E. handle es sich um eine zeitlich befristete Anordnung, die so bald als möglich aufgehoben werde. Er befinde sich seit Ende Februar 2005 dort und ein Ende der Haft sei nicht abzusehen.
aa) Der Rechtsspruch, das Dispositiv, enthält in knapper Form eine Aussage, wie das Verfahren vor der betreffenden Instanz erledigt worden ist. Gleichzeitig umschreibt es
den Umfang des Streitgegenstands, denn in der Regel ist nur das im Dispositiv Enthaltene weiter anfechtbar erwächst in Rechtskraft. Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn im Dispositiv auf die Entscheidgründe verwiesen wird (z.B. "im Sinn der Erwägungen"). In diesem Fall bilden Dispositiv und Motive zusammen den Inhalt der Entscheidung und bestimmen den Umfang des Streitgegenstands (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1059 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 28 N. 5; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 716).
bb) Die Vorinstanz hat den Rekurs "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen. In den Erwägungen wird der Jugendanwalt aufgefordert, den derzeitigen Aufenthalt des Rekurrenten im Gefängnis E. nach Absprache mit der Verteidigung baldmöglichst durch ein individuelles Betreuungskonzept zu ergänzen durch Platzierung in einer anderen Vollzugseinrichtung abzulösen. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass die Unterbringung im Gefängnis E. in der Form, wie sie jetzt erfolgt, nicht einfach aufrechterhalten werden kann. Dementsprechend hat sie den Jugendanwalt angewiesen, mit und in den bestehenden Einrichtungen unter Einbezug der Verteidigung nochmals eine Lösung zu suchen, die eine Entwicklung des Beschwerdeführers und eine Verminderung seiner Rückfallgefahr zulasse. Sodann hat sie ausgeführt, in diesem Zusammenhang sei das öffentliche Interesse an der Sicherheit gebührend zu beachten, obschon angesichts der gesetzlichen Vorgaben und der zeitlichen Befristung der Massnahme gewisse Unsicherheiten und Risiken notgedrungen in Kauf genommen werden müssten. Des weiteren hat der Jugendanwalt nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid darauf zu achten, dass enge, zumindest vorerst geschlossene, wenig anforderungsreiche Strukturen geschaffen werden und Rückzugsmöglichkeiten zur Reizabschirmung bestehen. Die Vorinstanz hat den Jugendanwalt angewiesen, mit den Arbeitserziehungsanstalten und den Anstalten für Nacherziehung erneut zu prüfen, ob ein solch individuelles Setting innerhalb einer dieser Institutionen geschaffen werden kann. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, habe er sodann abzuklären, ob mit Zustimmung des Rekurrenten eine Lösung im Gefängnis E., einer Einrichtung des Erwachsenenvollzugs allenfalls einer psychiatrischen Einrichtung (z.B. einer Forensikstation der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik Rheinau) verbunden mit einem individuellen Betreuungskonzept geschaffen werden kann. Des weiteren sei das Angebot des AHA zu prüfen.
cc) Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die am 21. September 2004 angeordnete Massnahme der Heimeinweisung müsse in einer geschlossenen Institution vollzogen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Unterbringung im Gefängnis E., in der Form, wie sie heute erfolgt, indessen nicht auf Dauer angelegt. Der Jugendanwalt ist gehalten, dafür besorgt zu sein, dass der Vollzug durch ein individuelles Betreuungskonzept ergänzt wird aber, dass der Beschwerdeführer in einer Vollzugseinrichtung untergebracht wird, die in der Lage ist, ein auf ihn abgestimmtes Setting anzubieten. Dementsprechend geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer, der von sich behauptet, er sei "im richtigen Rahmen durchaus massnahmefähig" und er spreche auf Massnahmen an, sei nicht nur massnahmebedürftig, sondern unter bestimmten Vorgaben, wenn auch nur in sehr beschränktem Ausmass, einer Massnahme auch zugänglich bzw. die am 21. September 2004 verhängte Massnahme sei nicht sinn- und zwecklos. Diese Auffassung entspricht derjenigen, die in einem psychiatrischen Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 zum Ausdruck gebracht wird. Danach ist der Beschwerdeführer, wenn auch bei erheblich eingeschränkter Massnahmefähigkeit, nach wie vor massnahmebedürftig. Erforderlich sind ein langfristig geschlossener, sicherer Rahmen mit konstanten Bezugspersonen sowie klare, einfache, konstante Strukturen. Im weiteren benötigt der Beschwerdeführer eine spezielle Behandlung mit vor allem stützendem Charakter. Sodann kann in Krisensituationen eine zusätzliche medikamentöse Therapie notwendig werden (S. 34). Auch die Leitung des AHA, wo der Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit eingewiesen worden war, hat im Beobachtungsbericht vom 2. Juli 2004 erklärt, der Beschwerdeführer sei nicht nur massnahmebedürftig, sondern auch massnahmefähig (S. 9). Gemäss einer Aktennotiz des Jugendanwalts hat der Beschwerdeführer am 26. September 2005 in dieser Hinsicht denn auch einen Vorschlag gemacht. Danach könnte er sich vorstellen, in die Anstalt Pöschwies verlegt zu werden, um dort eine interne Ausbildung als Schreiner zu absolvieren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es auch nach Meinung des Beschwerdeführers der Prämisse des Jugendstrafrechts entspricht, dass Jugendliche grundsätzlich massnahmefähig sind. Wie er selber ausführt, ist die
Massnahmeunfähigkeit deshalb nur zurückhaltend anzunehmen, weil der Erfolg pädagogischer therapeutischer Einwirkungen auf einen Jugendlichen schwer voraussehbar sei. Die Frage, ob die am 21. September 2004 angeordnete Massnahme der Einweisung in ein Erziehungsheim mangels Erfolgsaussicht bzw. zufolge Sinn- und Zwecklosigkeit nicht weiter vollzogen werden kann und ob der Beschwerdeführer deshalb umgehend aus dem Gefängnis E. in die Freiheit zu entlassen sei, ist deshalb zu verneinen.
dd) An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte nicht einfach ist, den Vollzug der Massnahme vom 21. September 2004 entsprechend den Vorgaben der Vorinstanz sicherzustellen, zumal dann, wenn er Angebote ablehnt, um zu erwirken, dass die Massnahme mangels Erfolgsaussichten aufgehoben wird, wie sein Rechtsvertreter am
28. Oktober 2005 ausgeführt hat.
Wie dargelegt, kann der Vollzug der Massnahme vom 21. September 2004 nur erfolgreich sein, wenn er in engen, reizarmen, konstanten Strukturen, mithin in einer geschlossenen Institution, erfolgt. Bereits im Gutachten der Psychiatrischen Klinik G. vom März 2001 wird in diesem Zusammenhang festgehalten, der Beschwerdeführer brauche "einen geschützten Rahmen, der durch konstante und verlässliche Bedingungen in der Lage ist, A. genug Halt und Sicherheit zu geben, um Beziehungsangebote aufgreifen zu können" (S. 18). Auch das Zweitgutachten dieser Klinik vom 13. September 2001 spricht sich für derartige Rahmenbedingungen aus. Empfohlen wird "eine geschlossene, sozialpädagogisch geführte und eng mit den Justizbehörden zusammenarbeitende stationäre Einrichtung", wobei auch eine geschlossene psychiatrische Abteilung ein möglicher Entwicklungsrahmen wäre (S. 31). Das psychiatrische Gutachten der Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik, Justizvollzug des Kantons Zürich, vom 17. Februar 2004 lässt zwar offen, ob es gelingt, den Beschwerdeführer mit einzeln dargestellten Massnahmen in die Gesellschaft zu integrieren, befürwortet aber ebenfalls eine engmaschige Führung und Kontrolle, wobei Lockerungen nur in kleinen Schritten zuzulassen sind, weil andernfalls die Gefahr der Ueberforderung bestehe (S. 117).
ee) Dafür, dass die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach die am 21. September 2004 angeordnete Massnahme nur Sinn machen kann, wenn sie in stabilen, geschlossenen Strukturen vollzogen wird bzw. dass "eine Steigerung der Anforderungen" "Oeffnungsschritte" den Beschwerdeführer rasch überfordern, spricht sodann, dass sich sein Verhalten nach den Akten stabilisiert hat, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend ausgestaltet waren. So hat der Leiter des Gefängnisses E. dem Beschwerdeführer, der nach Absprache mit dem Jugendanwalt Ende Februar 2005 dort eingewiesen worden ist, am 25. November 2005 ein sehr gutes Führungszeugnis ausgestellt. Die Tatsache, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dort bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, spricht dafür, dass er sich wohl fühlt, wenn er in einem geschlossenen Rahmen und unter einem strengen, nicht anforderungsreichen Regime leben kann. Dementsprechend ist er wiederholt auf eigenen Wunsch für ein "Time-Out" in einem Gefängnis untergebracht worden. Sodann hat der Beschwerdeführer nach Berichten des AHA vom 16. Dezember 2003 und 17. Februar 2004 betreffend die Zeit vom 23. Juli 2003 bis 26. Januar 2004, die er dort zwecks Abklärung der Massnahmefähigkeit und -bedürftigkeit in der Geschlossenen Abteilung verbracht hat, die Regeln und Strukturen schnell angenommen und gelebt und so das interne Stufenprogramm zügig durchlaufen. "Je länger A. im AHA Basel war, desto besser konnte er mit Kritik und Frustration umgehen. Er konnte zunehmend den Kontakt zu den betroffenen Erwachsenen halten, brach die Beziehung nicht ab und liess sich nach kurzer Zeit wieder beruhigen, wenn er aufgebracht war" (Bericht vom 16. Dezember 2003, S. 4; Bericht vom 17. Februar 2004, S. 4). Erst nachdem der Beschwerdeführer in die Offene Abteilung des AHA übergetreten war, hat er sich am 3. Mai 2004 erneut strafbar gemacht und in der Folge die Zusammenarbeit mit dieser Institution abgelehnt. Die Leitung des AHA hält in ihrem Beobachtungsbericht vom 2. Juli 2004 in diesem Zusammenhang fest: "Für A. war dieser Fahrplan eventuell doch ein zu schneller und grosser Schritt" (S. 8). Der Beschwerdeführer trat am 19. Juli 2004 in die Geschlossene Abteilung der AEA Uitikon ein. Die Leitung dieser Institution wertete dieses Vorgehen in den Massnahmeberichten vom 26. November 2004 und 17. Mai 2005 als grundsätzlich erfolgreich. Erst als die "vollständige Geschlossenheit des Massnahmevollzugs" aufgehoben worden war, begannen die Schwierigkeiten, indem am 4. November 2004 im Zimmer des Beschwerdeführers ein Messer gefunden wurde.
ff) Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer (auch) in Institutionen untergebracht worden ist, die über die erforderlichen Strukturen und Einrichtungen sowie über das erforderliche Fachpersonal verfügen, um die am 21. September 2004 angeordnete Massnahme erfolgversprechend durchführen zu können. Der jeweilige Verlauf der Massnahme in den an und für sich geeigneten Einrichtungen - AHA und AEA Uitikon - zeigt indessen, dass sich eine Lockerung des jeweiligen Regimes fatal ausgewirkt hat. Die Versuche, den Beschwerdeführer in einem offeneren Rahmen zu integrieren, waren zum Scheitern verurteilt. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer auch eine hohe Fremdgefährlichkeit ausgeht (vgl. lit. c hienach), ist deshalb entsprechend den Vorgaben der Vorinstanz ein auf ihn abgestimmtes Vollzugskonzept mit Tagesstruktur erforderlich, das im Rahmen einer geschlossenen Abteilung zu vollziehen ist. Als Vollzugsort in Frage kommen nicht nur das AHA und die AEA Uitikon, sondern auch Einrichtungen des Erwachsenenvollzugs der Psychiatrie, sofern die für den Beschwerdeführer notwendigen speziellen Betreuungsangebote geschaffen werden.
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Massnahme zu entlassen ist, weil er sich ohne individuelles Betreuungskonzept in der Erwachsenenabteilung des Gefängnisses E. aufhält. Er beruft sich auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK und darauf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage.
aa) Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen Freiheitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (vgl. BGE 126 I 114 f. mit Hinweisen).
Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Freiheitsentzug ist somit primär von einer Grundlage in einem ausreichend
bestimmt formulierten Gesetz abhängig. Bei schweren Eingriffen muss die gesetzliche Grundlage ein Gesetz im formellen Sinn sein, und es muss sich um eine klare und ausdrückliche Regelung handeln (vgl. Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 31 Abs. 1 BV, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 4 mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem
Menschen nur in den unter lit. a-f aufgezählten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Dazu gehört die Strafverbüssung nach Verurteilung durch ein Gericht (lit. a) und die rechtmässige Haft eines Minderjährigen, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, um die rechtmässige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist (lit. d). Nach einem Entscheid des Bundesgerichts ist Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK anwendbar, wenn ein Jugendlicher gestützt auf Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch gerichtliches Urteil in ein Erziehungsheim eingewiesen wird (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 91 mit Hinweis auf BGE 121 IV 308 f.).
bb) Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg hat den Beschwerdeführer am
21. September 2004 in Anwendung von Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim eingewiesen. Diese Einweisung fällt unter Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und ist mit der Konvention vereinbar, auch wenn sie über die Volljährigkeit hinaus gilt (vgl. BGE 121 IV 311). Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erweist sich somit als zulässig. Der Jugendanwalt hat gestützt auf Art. 338 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt StP) am 10. Juni 2005 verfügt, die am 21. September 2004 angeordnete Massnahme werde in einer geschlossenen Institution weitergeführt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit keine andere Massnahme - Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 93bis Abs. 2 StGB), in ein Therapieheim in eine Anstalt für Nacherziehung (Art. 93ter StGB) - angeordnet worden. Der Jugendanwalt hat lediglich die Vollzugsmodalitäten geändert, was in seine Zuständigkeit fällt (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1592). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 316 Abs. 2 StP in Verbindung mit Art. 287 Abs. 1 StP ab. Nach Art. 316 Abs. 2 StP werden in der
Jugendstrafrechtspflege die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sachgemäss angewendet, soweit dieser Titel (Sechzehnter Titel: Jugendstrafrechtspflege) keine Regelung enthält. Unter der Marginalie "Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen" trifft das zuständige Departement nach Art. 287 Abs. 1 StP die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs bei Fluchtgefahr wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
cc) Was die Rüge anbetrifft, der angefochtene Entscheid entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wendet der Beschwerdeführer vorab ein, Art. 287 Abs. 1 StP könne im Bereich der Jugendstrafrechtspflege nicht sachgemäss zur Anwendung kommen, weil diese eine eigenständige Regelung beinhalte. Er begründet dies damit, im Kanton St. Gallen verfüge der Jugendanwalt gestützt auf Art. 338 und Art. 339 StP über die erforderlichen Kompetenzen, um den Vollzug eines Jugendlichen zu begleiten.
Zutreffend ist, dass der Jugendanwalt den Vollzug der gegenüber Kindern und Jugendlichen verhängten Massnahmen und Strafen anordnet und beaufsichtigt und dass er eine Massnahme vorläufig abändern kann, wenn dies im
Interesse des Angeschuldigten dringend geboten ist (Art. 338 Abs. 1 StP und Art. 339 Abs. 1 StP). Dies schliesst indessen nicht aus, dass er auch Art. 287 Abs. 1 StP sachgemäss zur Anwendung bringen kann, ungeachtet dessen, dass nach dieser Vorschrift das zuständige Departement (im Erwachsenenvollzug) tätig wird. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift geht nach ihrem Sinn und Zweck über die Sicherung des Antritts der Strafe Massnahme hinaus und betrifft nicht nur das Erwachsenenstrafrecht. Sicherheitsmassnahmen müssen auch angeordnet werden können, wenn ein Jugendlicher, gegen den eine Massnahme verhängt worden ist, die öffentliche Sicherheit gefährdet. Er muss vorübergehend in einem Gefängnis untergebracht werden können, wenn er aus der mit der Durchführung der Massnahme betrauten Institution geflohen dort nicht mehr tragbar ist und eine Entlassung in die Freiheit nicht verantwortet werden kann (vgl. dazu Botschaft zum V. Nachtragsgesetz zur StP, in: ABl 1994/2667). Diese Zielsetzung entspricht derjenigen des Jugendstrafgesetzes (vgl. BBl 2003/4450), wonach die urteilende Behörde die Unterbringung in einer Geschlossenen Einrichtung allein für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen anordnen darf (Art. 15 Abs. 2
lit. b), wenn mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu befürchten ist, er werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut schwer wiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen. Die Unterbringung als definitive, auf eine gewisse Dauer angelegte Massnahme verhindert im übrigen die vorübergehende geschlossene Unterbringung nicht (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, in: BBl 1999/2236).
dd) Weiter kann das Gericht dem Beschwerdeführer nicht folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei als Rechtsmittelinstanz nicht berechtigt gewesen, die Vollzugsanordnung des Jugendanwalts auf eine andere Rechtsgrundlage abzustützen. Im Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Nach Art. 21 VRP fasst die Behörde ihren Beschluss nach den massgebenden Vorschriften. Demnach ist es Aufgabe der entscheidenden Instanz, die auf ein Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu § 19-28, N. 71). Die Rechtsmittelinstanz ist somit nicht an die rechtliche Beurteilung der Beteiligten gebunden (vgl. W.E. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 232 mit Hinweis).
ee) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Er wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie seine Gefährlichkeit und seine Therapierbarkeit falsch einschätze.
aaa) Ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik G. vom September 2001 kommt zu Ergebnis, beim Beschwerdeführer bestehe insbesondere in Frustrations- und Ueberforderungssituationen bzw. nach langer aufgestauter Aggression eine plötzlich und raptusartig auftretende Fremdgefährlichkeit gegenüber Personen und Sachen (S. 29). Auch ein psychiatrisches Gutachten vom 17. Februar 2004, erstellt durch die Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik, Justizvollzug Kanton Zürich, hält bezüglich Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers fest, ohne soziale, pädagogische und therapeutische Intervention (müsse) von einem hochgradigen Gefährdungspotential ausgegangen werden (S. 123). Nach einem Massnahmebericht der AEA Uitikon für die Zeit vom 19. Juli 2004 bis 31. März 2005 besteht beim Beschwerdeführer ebenfalls ein
hochgradiges strukturelles Rückfallrisiko für alle Deliktsarten. Sodann gibt es durch orientierungsgebende Strukturen und angemessene Anforderungen grundsätzlich Aussicht auf die Möglichkeit, dieses Risiko zu senken. Ein weiteres psychiatrisches Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom
3. Juni 2005 kommt ebenfalls zum Ergebnis, vor dem Hintergrund der biografischen Daten, der deliktanamnestischen Daten sowie der persönlichen Disposition und des psychiatrischen Krankheitsbildes (sei) das strukturelle Rückfallrisiko als hoch zu beurteilen (S. 33).
bbb) Es ergibt sich somit zweifelsfrei, dass vom Beschwerdeführer, der sich in verschiedenster Hinsicht strafrechtlich relevant verhalten hat, eine hochgradige Rückfallgefahr und somit eine hohe Fremdgefährlichkeit ausgeht, die es nicht erlaubt, ihn auf freien Fuss zu setzen, es sei denn, man nehme in Kauf, dass Dritte zu Schaden kommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme ist deshalb nicht zu vertreten. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass er geltend macht, der grösste Teil derjenigen strafbaren Handlungen, welche als fremdgefährlich zu bezeichnen seien, habe er im Alter von rund 14 Jahren verübt. Angesichts der durch verschiedenste Gutachten bestätigten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz davon ausgehen, es bestehe ein erhebliches Interesse, die Oeffentlichkeit vor ihm zu schützen. Dieses öffentliche Interesse spricht auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis E. untergebracht werden darf, auch wenn die Kantone nach Art. 385 StGB dafür zu sorgen haben, dass für die Einschliessung Jugendlicher geeignete Räume Anstalten zur Verfügung stehen. Der Vollzug der am 21. September 2004 angeordneten Massnahme in der AEA Uitikon ist gescheitert, und Versuche, den Beschwerdeführer in den Anstalten für Nacherziehung von Prêles und Aarburg zu plazieren, sind bisher erfolglos geblieben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der über 19 Jahre alt ist, die erneute Einweisung ins Gefängnis E. nach den Erwägungen des Jugendanwalts zur Vollzugsverfügung vom 28. Februar 2005 begrüsst hat. Weil das Jugendstrafrecht eine Verwahrung nicht kennt, muss der Vollzug der am 21. September 2004 verhängten Massnahme im Gefängnis E. allerdings sofort durch ein individuelles Betreuungskonzept ergänzt durch die Plazierung in der geschlossenen Abteilung einer geeigneten Institution ersetzt werden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Massnahme durch eine andere abzulösen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers nach
einem Gutachten der Psychiatrischen Klinik G. vom September 2001 nur in einer geschlossen geführten, stark strukturierten und mit klaren Belohnungs- und Bestrafungssystemen arbeitenden psychiatrischen, jugendpsychiatrischen bzw. sozialpädagogischen Umgebung mit regelmässiger Gelegenheit zum Abbau aggressiver Impulse angemessen begegnet werden kann (S. 30). Auch das Gutachten der Fachstelle für Kinder- und Jugenddiagnostik, Justizvollzug Kanton Zürich, vom 17. Februar 2004 kommt zum Ergebnis, das bestehende Gefährdungs- und Rückfallrisiko lasse sich unter geeigneten Strukturen und mit professioneller Intervention im Rahmen einer strukturierten interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendpsychiatern, Sozialpädagogen und Justiz entscheidend senken (S. 123). Sodann wird im Massnahmebericht der AEA Uitikon für die Zeit vom 19. Juli 2004 bis
31. März 2005 ausgeführt, bei orientierungsgebenden Strukturen und angemessenen Anforderungen bestehe grundsätzlich Aussicht auf die Möglichkeit, das Rückfallrisiko zu senken. Auch könne das Ausmass und die Intensität der Impulsdurchbrüche durch pädagogische Massnahmen positiv beeinflusst werden. Des weiteren könnte das Risiko des Klienten für Sexualdelikte sowohl durch therapeutische als auch durch sozialpädagogische Massnahmen gesenkt werden (S. 17/18).
./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Vom Beschwerdeführer, der, ein rigides Regime vorausgesetzt, in gewissem Umfang massnahmefähig ist, geht eine hohe Fremdgefährlichkeit aus. Der Massnahmevollzug in einer Geschlossenen Abteilung erweist sich deshalb als richtig und zulässig, vorausgesetzt der Beschwerdeführer wird nach einem auf ihn individuell abgestimmten Konzept betreut, das ihm eine Entwicklung ermöglicht.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Gebühr ist indessen zu verzichten (Art. 97 VRP).
Im weiteren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 4'000.--
(zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.
./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 4'000.-- (zuzüglich MWSt).
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt
lic. iur. F.L., 9000 St. Gallen)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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